Umsatzsteuer für Bauleistungenprüfen und richtig rechnen
Deine Rechnung
Rechnungsbetrag€ 12.500,00Ohne Umsatzsteuer.
Netto€ 12.500,00
Umsatzsteuer 0 %€ 0,00
Dein Kunde schuldet die Umsatzsteuer
Du stellst netto in Rechnung. Dein Kunde meldet € 2.500,00 Umsatzsteuer selbst beim Finanzamt an (§ 19 Abs. 1a UStG).
Auf die Rechnung gehört ein Hinweis, zum Beispiel
Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1a UStG. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers: …
Wir rechnen nach dem Gesetz, nicht nach deinem Einzelfall. Im Zweifel frag deinen Steuerberater.
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So entscheiden wir
- Liegt die Baustelle im Ausland, wird die Arbeit dort besteuert (§ 3 Abs. 7 und § 3a Abs. 9 UStG). Auf deine Rechnung kommt keine österreichische Umsatzsteuer.
- Nutzt du die Kleinunternehmerregelung, ist dein Umsatz steuerfrei (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG). Dann gibt es auch keine Steuer, die auf deinen Kunden übergehen könnte.
- Ist es eine Bauleistung und erbringt dein Kunde üblicherweise selbst Bauleistungen oder ist er mit dem Bau beauftragt, schuldet er die Umsatzsteuer (§ 19 Abs. 1a UStG). Du rechnest netto ab.
- Sonst gilt der Normalsteuersatz von 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG), den du auf der Rechnung ausweist.
Häufige Fragen
Was ist eine Bauleistung nach § 19 Abs. 1a UStG?
Jede Leistung, die ein Bauwerk herstellt, instand setzt, instand hält, reinigt, ändert oder beseitigt. Eine reine Wartung, bei der du keine Teile veränderst, bearbeitest oder austauschst, zählt nicht dazu (UStR Rz 2602c). Dazu zählt aber, Arbeitskräfte zu überlassen, die auf dem Bau arbeiten.
Woran erkenne ich, dass die Steuerschuld auf meinen Kunden übergeht?
Wenn dein Kunde selbst mit der Bauleistung beauftragt ist, du also sein Subunternehmer bist, oder wenn er üblicherweise selbst Bauleistungen an andere erbringt. Ist er beauftragt, muss er dich darauf hinweisen.
Was muss auf eine Rechnung mit Übergang der Steuerschuld?
Der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer deines Kunden und der Hinweis, dass er die Steuer schuldet (§ 11 Abs. 1a UStG). Weist du trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldest du sie zusätzlich dem Finanzamt.
Geht die Steuerschuld auch bei Privatkunden über?
Nein. § 19 Abs. 1a verschiebt die Steuer nur auf Unternehmer, die selbst bauen oder mit dem Bau beauftragt sind. Einer Privatperson stellst du 20 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung, außer du bist Kleinunternehmer oder die Baustelle liegt im Ausland.
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