Seit 2021 ist die MwSt. wieder auf 19% erhöht worden. Die genauen Auswirkungen erfährst du hier.
Worum geht’s?
Der Covid-19 Virus - Corona - hatte die Welt und somit auch Deutschland im Jahr 2020 fest im Griff. Um die Konjunktur und das Kaufverhalten der Verbraucher anzukurbeln hat die Bundesregierung deshalb mit Wirkung zum 1. Juli 2020 beschlossen, die Umsatz-, bzw. Mehrwertsteuer (MWSt.) herabzusenken.
Die Vorteile liegen primär beim Endverbraucher, dem die Mehrwertsteuersenkung zumindest in der Theorie Geld sparen soll. Dadurch ergeben sich jedoch in der Übergängen zwischen 16% und 19% Steuersatz einige Stolpersteine, die es zu beachten gilt. Wir klären euch auf!
Auswirkungen für das Handwerk
In den Dokumenten deiner Auftragsbearbeitung, wie Angeboten und Rechnungen, kalkulierst du mit Nettobeträgen und weist am Ende Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer) explizit aus.
Sofern du kein umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer nach §19 UStG bist, solltest du also nachfolgend gut aufpassen.
Also, für dich nur ein durchlaufender Posten? Oder gibt es beim Rechnung schreiben mehr zu beachten?
Die Fakten
Zeitraum der Mehrwertsteuersenkung: 01.07.-31.12.2020
Bis 30. Juni: 19%, bzw. 7%
Ab 01. Juli: 16%, bzw. 5%
Bindend für deine Buchhaltung sind am Ende deine Rechnungsdokumente. Für deine Kunden ist es natürlich dennoch von Interesse, dass du bei der Kalkulation von Angeboten und Auftragsbestätigungen die korrekte Steuer ausweist.Der Vorteil ist ganz klar: deine Angebote werden ab Juli ein wenig günstiger.Das sollte sich positiv auf Auftragszuschläge von Privatkunden auswirken. Auch wenn du dich vermutlich kaum vor Aufträgen retten kannst, sicherlich eine gute Sache. Denn hey - lieber viel, als gar nichts zu tun oder?Grundsätzlich ist für dich als Handwerker der Normalsatz von 19%, bzw. 16% meistens der relevante.
Der ermäßigte Steuersatz gilt für Produkte und Dienstleistungen der Grundversorgung, die insbesondere bei Bauleistungen eher selten zum Tragen kommen.Falls du unsicher bist, sprich auch diesbezüglich am besten mit deinem Steuerberater.Übrigens: 2019 verdiente der Staat 183 Milliarden Euro Umsatzsteuer bei 19%. Ungeachtet der schwachen Wirtschaft in 2020 kalkuliert der Staat durch die Senkungen 20 Milliarden Euro fehlende Steuerbeträge ein.Bei soviel Großzügigkeit wird das Finanzamt genau hinschauen, schließlich soll das Steuergeschenk beim Endverbraucher ankommen.
Gefahrenpotential für dich
Es gibt hier einige Stolperfallen, die es zu wissen und beachten gilt, damit du nicht versehentlich ein Steuerdelikt begehst und Strafe riskierst.
Falle Nr. 1: zu gering angegebene Umsätze
Falle Nr. 2: zu hoch aufgeführte Vorsteuerbeträge
Beispiel 1
Du schreibst deinem Kunden eine Rechnung mit 19% Umsatzsteuer für eine Leistung im August 2020. Der Kunde bezahlt den vollen Betrag. Deine Buchhaltung / der Steuerberater verbucht die Nettosummen aber mit der korrekten Umsatzsteuer von 16%. Der Umsatz gegenüber dem Finanzamt wird zu gering ausgewiesen und du tappst in die Steuerfalle Nr. 1.
Beispiel 2
Du hast im Juni 2020 deine Leistung beim Kunden abgeschlossen, schaffst es aber erst im Juli deine Rechnung zu stellen. Fällig wären 19% Umsatzsteuer, du weist allerdings nur 16% aus. Auch hier entgehen dem Staat 3%. Wieder Steuerfalle Nr. 1.
Tipp 1
Für die Falle vom Typ Nr. 2 (zu hoch aufgeführte Vorsteuerbeträge) solltest du stets darauf achten, dass deine Eingangsrechnungen ebenfalls korrekt sind - sprich, dass deine Lieferanten ihre Rechnungen mit jeweils korrekter Umsatzsteuer ausweisen.
Tipp 2
Erhältst du Rechnungen, die nach §13 b nach dem Reverse-Charge Verfahren unterliegen? Hier liegt die Steuerlast bei dir als Leistungsempfänger, z. B. bei Bauleistungen. Hier musst du darauf achten, dass in deiner Buchhaltung der richtige Steuersatz verbucht wird. Ansonsten droht auch hier die Steuerfalle Nr. 2.
Wann gilt denn nun welcher Steuersatz?
Grundsätzlich gilt: Der Steuersatz richtet sich nach dem Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer. Das heißt konkret:
Als Faustregel kannst du dir merken, dass der Zeitpunkt des vollständigen Erbringens deiner Leistung / Lieferung entscheidend ist.
Lieferungen gelten als erbracht, wenn der Empfänger darüber voll verfügen kann - auf gut Deutsch gesagt: Er hat die Lieferung empfangen.
Leistungen gelten bei Abnahme als erbracht. Bei Bauleistungen ist hierfür beispielsweise eine Abnahme, meist mit Protokoll, der entscheidende Stichtag.
Abschläge und Schlussrechnung
Auch hier zählt: Stichtag ist, wenn die Leistung vollbracht ist.
Gab es keine Teilleistungen mit eigenen Abnahmen, zählt der Abschluss des Auftrags und somit die in der Schlussrechnung aufgeführte Umsatzsteuer für den gesamten Auftragswert.
Beispiel 3
Du beginnst deinen Auftrag im Mai 2020, erstellst eine Abschlagsrechnung im Mai und im Juni mit jeweils 19% (was korrekt ist). Im Juli 2020 stellst du den Auftrag fertig, inklusive Abnahme. Entsprechend müssen in der Schlussrechnung 16% USt. für den gesamten Auftrag kalkuliert werden. Du musst in der Schlussrechnung alle Zahlungen inklusive ihrer jeweiligen Steuer aufführen und aufsummieren. Anschließend ergibt sich der dann noch fällige Zahlbetrag aus der Differenz dieser Summe und dem gesamten Auftragswert bei 16% USt.
Hinweis
Der ganze Steuerteil kann gerne zur Verwirrung führen. Die Beispiele versuchen das exemplarisch zu zeigen. Sprich in jedem Fall mit deinem Steuerberater, deiner Buchhaltung und/oder anderen Betrieben - sicher ist sicher!
Checkliste für Handwerksbetriebe
Prüfe, ob deine Software zur Kalkulation von Angeboten und Rechnungen 16% ausweisen kann
Sprich falls notwendig mit deinem Softwareanbieter; schaue dich nach kurzfristigen Alternativen um
Prüfe ebenso deine Buchhaltungssoftware
Sprich mit deiner Buchhaltung, bzw. deinem Steuerberater, sodass alle auf einem Stand sind
Kontrolliere ab Juli verstärkt deine Eingangsrechnungen auf korrekte Steuersätze
Angebote erstellen: versuche vorzeitig zu überlegen wann du den Auftrag abschließen wirst und welcher Steuersatz fällig wird
Rechnungen erstellen: ob 16% oder 19% USt. entscheidet sich danach, wann du eine Leistung / Lieferung vollständig erbracht hast (hier zählt die Bauabnahme)
Fazit
Der Gedanke der Bundesregierung ist sicherlich gut, kann aber schon zu einigem Durcheinander bei Unternehmen führen.Stelle sicher, dass deine Softwarelösung zum Kalkulieren von Angeboten und Rechnungen die neue Umsatzsteuer beinhaltet.Achte anschließend darauf, dass das Rechnungsdatum für den richtigen Steuersatz nicht entscheidend ist, sondern der Tag, an dem du deine Leistung / Lieferung vollständig erbracht hast.Wenn du dich daran orientierst und sicherheitshalber mit deinem Steuerberater sprichst, sollte also alles gut gehen. Frohes Schaffen! Bleibt motiviert und neugierig.
Cover Foto: edited image, by Steve Buissinne from Pixabay
Zusammenfassung
Umsatzsteuersatzsenkung von Juli bis Dezember 2020
Gefahr von Steuerdelikten durch falsch ausgewiesene Umsatzsteuer
Checkliste: prüfen von Software zum Angebote/Rechnungen schreiben, prüfen der Buchhaltungssoftware (falls in Verwendung), Rücksprache mit Steuerberater
Kein direkter Einfluss auf Gewinn/Verlust deines Betriebs
Autor des Beitrags
Lukas Bartels
Brand Marketing Manager
Lukas ist Brand Marketing Manager bei plancraft und von Anfang an Teil des Teams. Er kennt die Bedürfnisse der Handwerker und bleibt immer auf dem neuesten Stand der digitalen Neuerungen. Durch seine langjährige Erfahrung in der Startup-Welt weiß er, wie man zukunftsfähige Lösungen für das Handwerk gestaltet.
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