Steuerbonus nach § 35aund der Text für deine Rechnung

Deine Rechnung

€

Lohn für die Arbeit beim Kunden, netto.

€

Anfahrt und Maschineneinsatz, netto.

€

Material und Ersatzteile, netto. Zählen nicht für den Steuerbonus.

Umsatzsteuer auf deiner Rechnung

Keine Umsatzsteuer, wenn du als Kleinunternehmer abrechnest (§ 19 UStG) oder eine Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz einbaust (§ 12 Abs. 3 UStG).

Steuerbonus deines Kunden

Bezahlt bis 31.12.2026476,00 €20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200,00 € im Jahr.
Bezahlt ab 1.1.2027357,00 €15 %, höchstens 900,00 €. Regierungsentwurf, noch nicht beschlossen.

Der Tag der Zahlung entscheidet, nicht das Rechnungsdatum.

Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, brutto
2.380,00 €
Material, brutto
1.785,00 €
Rechnungsbetrag, brutto
4.165,00 €

Text für deine Rechnung

Im Rechnungsbetrag von 4.165,00 € sind Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten von 2.380,00 € enthalten. Diese Kosten können nach § 35a Abs. 3 EStG steuerlich begünstigt sein. Die Materialkosten von 1.785,00 € sind nicht begünstigt. Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Rechnungsbetrag unbar auf unser Konto gezahlt wird. Bei Barzahlung entfällt sie.

Nur bei unbarer Zahlung: Zahlt dein Kunde bar, verliert er den Steuerbonus, auch wenn die Rechnung stimmt.

Der Höchstbetrag gilt pro Haushalt und Jahr, für alle Handwerkerrechnungen zusammen.

Was sich 2027 ändern soll

Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Er senkt den Steuerbonus von 20 % auf 15 % der Arbeitskosten und den Höchstbetrag von 1.200,00 € auf 900,00 € im Jahr, ab dem 1. Januar 2027.

Bundestag und Bundesrat haben noch nicht zugestimmt. Bis dahin gilt § 35a Abs. 3 EStG in der heutigen Fassung.

Für den Steuerbonus zählt der Tag, an dem dein Kunde bezahlt, nicht das Rechnungsdatum. Zahlt er noch 2026, bekommt er 20 %. Schreib die Rechnung deshalb, sobald die Arbeit fertig ist.

Häufige Fragen

Welche Kosten zählen für den Steuerbonus?
Arbeitskosten, Fahrtkosten und Maschinenkosten, jeweils mit der Umsatzsteuer, die auf der Rechnung steht, dazu Verbrauchsmittel, die bei der Arbeit aufgebraucht werden. Material und Ersatzteile zählen nicht. Deshalb muss der Anteil der Arbeit auf der Rechnung erkennbar sein.
Wann bekommt mein Kunde keinen Steuerbonus?
Bei einem Neubau, denn der Steuerbonus gilt nur für Arbeiten in einem bestehenden Haushalt. Bei Kosten, die dein Kunde als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzt, zum Beispiel für eine vermietete Wohnung. Bei Arbeiten, die mit einem zinsverbilligten Darlehen oder einem steuerfreien Zuschuss öffentlich gefördert werden. Und wenn er für dieselbe Arbeit § 35c EStG nutzt. Das regeln § 35a Abs. 3 bis 5 und § 35c Abs. 3 EStG.
Reicht eine Pauschalrechnung?
Ja, wenn du den Anteil der Arbeitskosten auf der Rechnung angibst, auch als Prozentsatz vom Gesamtbetrag. Steht nur ein Gesamtbetrag ohne Aufteilung da, erkennt das Finanzamt den Steuerbonus nicht an, und dein Kunde darf den Anteil nicht selbst schätzen.
Was passiert, wenn mein Kunde bar bezahlt?
Dann entfällt der Steuerbonus, auch wenn die Rechnung stimmt. Dein Kunde muss unbar auf das Konto deines Betriebs zahlen, zum Beispiel per Überweisung, Lastschrift oder Karte, und den Kontoauszug als Beleg aufheben.
Gilt das auch für die energetische Sanierung?
Ja, die Arbeitskosten zählen auch bei Dämmung, neuen Fenstern oder einer neuen Heizung. Alternativ kann dein Kunde § 35c EStG nutzen, wenn er das Gebäude selbst bewohnt, es älter als zehn Jahre ist und du ihm die Bescheinigung als Fachbetrieb ausstellst. Für dieselbe Arbeit gibt es nur einen der beiden Steuerboni, und keinen, wenn die Arbeit öffentlich gefördert wurde.

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